Verein Statuten
Afro Swiss Families Statuten
1. Name und Sitz
“Afro Swiss Families" ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur ZH. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Wir sind eine Gruppe europäischer und afrikanischer/Diaspora-Eltern, die in der Schweiz afroeuropäische Kinder erziehen. Wir setzen uns dafür ein, eine Gemeinschaft aufzubauen, in der unsere multiethnischen und multikulturellen Familien als Eltern und Kinder zusammenkommen, um sich zu verbinden, zu feiern, zu erkunden, zu lernen und zu spielen. Dazu treffen wir uns jeweils am letzten Sonntag im Monat. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
• Mitgliederbeiträge
• Spenden und Zuwendungen aller Art.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mil Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder mit Stimmrecht konnen natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
• bei jurlstischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Eln Verelnsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrlttsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentllchen Mitgliederversammlung schriftllch an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglled kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Verelns 1st die Mitgllederversammlung. Eine ordentllche Mltgliederversammlung findet jäihrllch im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden elngeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Antrage zuhanden der Mitgliederversammlung slnd bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Änderung der Statuten
j) Entscheid Über Ausschlüsse von Mitgliedern
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Präsident: D. Schaffhauser Die Aktuarin: E. Schaffhauser